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BayIntG
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 13.12.2016
Art. 16
Ausschluss der Klagbarkeit
1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz begründeten Förderungen, Angebote oder Begünstigungen nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.