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BayIngG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2016
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Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur
(Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)1
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. S. 156)
BayRS 702-2-W

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Ingenieurgesetz (BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156, BayRS 702-2-W), das durch § 1 Abs. 315 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

1 [Amtl. Anm.:] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU.

Inhaltsübersicht

Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Geschützte Berufsbezeichnung
Art. 3 Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
Art. 4 Ausgleichsmaßnahmen
Art. 5 Zuständige Stelle
Art. 6 Ordnungswidrigkeiten
Art. 6a Folgeänderung
Art. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 1
Anwendungsbereich
1Ingenieurinnen und Ingenieure wenden ihr an einer Hochschule erworbenes technisches Wissen auf dem Fundament der Naturwissenschaften an. 2Ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgen auf akademischem Niveau und umfassen insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben mit wissenschaftlichen Methoden und Instrumenten.
Art. 2
Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1.
wer ein grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat
a)
in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
b)
das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
c)
in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben,
2.
wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
3.
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
4.
wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.
(2) 1Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. 2Abs. 1 Nr. 4 gilt bis zu einer Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend.
Art. 3
Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
(1) 1Die Genehmigung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die antragstellende Person über einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis verfügt, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) als gleichwertig mit den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 normierten Anforderungen anzuerkennen ist. 2Keine Anwendung finden die Art. 13c und 14 BayBQFG.
(2) 1Wenn der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Ausbildungsstaat Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG ist, so ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des Art. 9 BayBQFG erforderlich, dass die antragstellende Person
1.
den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
2.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Person auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde.
2Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG stehen Ausbildungsnachweisen aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten gleich.
(4) Ausbildungsnachweise, die unbeschadet Abs. 3 nicht in Mitglieds- oder Vertragsstaaten erworben wurden, müssen ein den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechendes Studium bestätigen.
Art. 4
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Art. 11 BayBQFG findet unbeschadet Art. 3 Abs. 3 nur in Bezug auf Berufsqualifikationen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben wurden, Anwendung.
(2) Abweichend von Art. 11 Abs. 3 BayBQFG muss die antragstellende Person
1.
nach Wahl der zuständigen Stelle entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, oder
2.
sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens und der zu erhebenden Gebühren zu regeln. 2Die Ingenieurekammer-Bau kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Satz 1 genannten Bestimmungen durch Satzung treffen; die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf das Staatsministerium jeweils des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Art. 5
Zuständige Stelle
(1) 1Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
für antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
2.
im Übrigen die Regierung von Schwaben.
2Bestehen Zweifel über die zuständige Stelle, entscheidet hierüber die Regierung von Schwaben.
(2) Die Aufsicht über die Ingenieurekammer-Bau führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Staatsministerium.
Art. 6
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer ohne nach Art. 2 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führt.
Art. 6a
Folgeänderung
Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 2016 in Kraft.
(2) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 19. Juli 2016 tritt das Ingenieurgesetz (IngG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 702-2-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 353 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 12. Juli 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer