Inhalt
Art. 2
Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
- 1.
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wer ein grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat
- a)
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in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
- b)
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das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
- c)
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in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben,
- 2.
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wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
- 3.
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wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
- 4.
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wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.
(2) 1Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. 2Abs. 1 Nr. 4 gilt bis zu einer Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend.