Inhalt
Art. 4
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Art. 11 BayBQFG findet unbeschadet Art. 3 Abs. 3 nur in Bezug auf Berufsqualifikationen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben wurden, Anwendung.
(2) Abweichend von Art. 11 Abs. 3 BayBQFG muss die antragstellende Person
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nach Wahl der zuständigen Stelle entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, oder
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sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolvieren, wenn sie lediglich eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens und der zu erhebenden Gebühren zu regeln. 2Die Ingenieurekammer-Bau kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Satz 1 genannten Bestimmungen durch Satzung treffen; die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf das Staatsministerium jeweils des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.