Inhalt
(1) 1Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
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für antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
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im Übrigen die Regierung von Schwaben.
2Bestehen Zweifel über die zuständige Stelle, entscheidet hierüber die Regierung von Schwaben.
(2) Die Aufsicht über die Ingenieurekammer-Bau führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Staatsministerium.