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BayIngG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2016
Art. 3
Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
(1) 1Die Genehmigung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 wird erteilt, wenn die antragstellende Person über einen im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis verfügt, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) als gleichwertig mit den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 normierten Anforderungen anzuerkennen ist. 2Keine Anwendung finden die Art. 13c und 14 BayBQFG.
(2) 1Wenn der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Ausbildungsstaat Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG ist, so ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des Art. 9 BayBQFG erforderlich, dass die antragstellende Person
1.
den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
2.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Person auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde.
2Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG stehen Ausbildungsnachweisen aus Mitglieds- oder Vertragsstaaten gleich.
(4) Ausbildungsnachweise, die unbeschadet Abs. 3 nicht in Mitglieds- oder Vertragsstaaten erworben wurden, müssen ein den Anforderungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechendes Studium bestätigen.