Inhalt
    
    
        
          Art. 2
           Geschützte Berufsbezeichnung 
          
         
        (1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
        
          - 1.
- 
            wer ein grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat 
              - a)
- 
                in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, 
- b)
- 
                das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und 
- c)
- 
                in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben, 
 
- 2.
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            wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat, 
- 3.
- 
            wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder 
- 4.
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            wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war. 
(2) 1Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. 2Abs. 1 Nr. 4 gilt bis zu einer Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend.