Inhalt

BayIngG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2016
Art. 1
Anwendungsbereich
1Ingenieurinnen und Ingenieure wenden ihr an einer Hochschule erworbenes technisches Wissen auf dem Fundament der Naturwissenschaften an. 2Ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgen auf akademischem Niveau und umfassen insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben mit wissenschaftlichen Methoden und Instrumenten.