Inhalt

BayHygV
Text gilt ab: 17.03.2026
Fassung: 11.08.1987
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Hygiene-Verordnung – BayHygV)
Vom 11. August 1987
(GVBl. S. 291)
BayRS 2126-1-1-G

Vollzitat nach RedR: Hygiene-Verordnung (BayHygV) vom 11. August 1987 (GVBl. S. 291, BayRS 2126-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Februar 2026 (GVBl. S. 66) geändert worden ist
Auf Grund von § 12a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2555), in Verbindung mit § 7a der Verordnung zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes (BayRS 2126-1-I), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1986 (GVBl S. 13), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, berufsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut eintreten können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können:
1.
das Haarschneiden und das Rasieren,
2.
das Ausüben der Maniküre und Pediküre,
3.
das Tätowieren,
4.
das Ohrlochstechen und das Einbringen von Schmuck an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut,
5.
die Durchführung invasiver Verfahren der Kosmetik,
6.
die nichtärztliche Heilkunde, soweit Verletzungen der Haut oder Schleimhaut hervorgerufen werden können, einschließlich der Akupunktur.
(2) Anforderungen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 2
Allgemeine Anforderungen und Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinn des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Bei Tätigkeiten nach § 1, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen,
1.
ist die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche unmittelbar vor der Behandlung mit einem geeigneten Desinfektionsmittel sachgerecht zu desinfizieren,
2.
muss unmittelbar vor der Tätigkeit eine korrekte Händedesinfektion durchgeführt werden,
3.
müssen bei der Durchführung medizinische Einmalhandschuhe zum einmaligen Gebrauch je behandelter Person getragen werden und
4.
sind Eingriffe nur mit sterilen Geräten und Materialien vorzunehmen.
(3) 1Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. 2Alle Gegenstände und Materialien, die bei der dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen, müssen ebenfalls steril sein.
(4) 1Geräte zur Maniküre und Pediküre, Rasiermesser und andere mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jeder Anwendung zu reinigen, zu desinfizieren und sachgerecht zu lagern. 2Das gilt auch für andere, mit Blut, Sekreten oder Exkreten verunreinigte Geräte und Gegenstände, deren Einmalgebrauch ausgeschlossen ist. 3Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden.
(5) Nach unbeabsichtigten Verletzungen der Haut oder Schleimhaut ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.
(6) 1Im Anschluss an Tätigkeiten nach § 1, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder bei Kontamination mit Blut oder Sekreten, sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen unverzüglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. 2Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.
(7) Werden Tätigkeiten nach § 1 in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen, sind die Hygienemaßnahmen mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abzustimmen.
§ 3
Anforderung an den Arbeitsbereich
(1) 1Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. 2Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.
(2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 4
Mittel und Verfahren zur Desinfektion sowie Sterilisation, Abfallentsorgung
(1) Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die mindestens eine sichere und geprüfte begrenzt viruzide Wirksamkeit besitzen.
(2) 1Bei der Aufbereitung von Geräten und Materialien, die keine Medizinprodukte sind und die für Tätigkeiten benutzt werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die im Bundesgesundheitsblatt 2012 55:1244-1310 veröffentlicht ist, einzuhalten. 2Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Reinigung und Desinfektion der Geräte. 3Zur Sterilisation muss ein für das jeweilige Gerät geeignetes, geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation, angewendet werden. 4Rechtliche Anforderungen für den Umgang mit Medizinprodukten bleiben unberührt.
(3) 1Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. 2Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 5
Überwachung
1Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.
München, den 11. August 1987
Bayerisches Staatsministerium des Innern
August R. Lang, Staatsminister