Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006
Fassung: 11.08.1987
§ 5
Überwachung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Beauftragten des Gesundheitsamts und der Kreisverwaltungsbehörde zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befugt,
1.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,
2.
von Personen, die über Tatsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes Auskunft geben können, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dulden und den zur Überwachung befugten Personen auf Verlangen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. 2Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 1 und 2 eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).