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BayHygV
Text gilt ab: 17.03.2026
Fassung: 11.08.1987
§ 5
Überwachung
1Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).