Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006
Fassung: 11.08.1987
§ 3
Mittel und Verfahren zur Desinfektion und Sterilisation
(1) 1Zur Desinfektion dürfen nur viruzide Mittel verwendet werden. 2Zur Gerätedesinfektion und Instrumentendesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. 3Zur Hände- und Hautdesinfektion (§ 2 Abs. 2) können darüber hinaus auch Mittel verwendet werden, die vom Hersteller als gegen Hepatitis-B-Virus wirksam deklariert sind. 4Zur Wunddesinfektion (§ 2 Abs. 4 Satz 3) sind die vom Robert Koch-Institut zugelassenen Mittel zu verwenden.
(2) Die Sterilisation von Geräten und Instrumenten ist mit Dampf oder Heißluft nach DIN 58946 bzw. DIN 58947 durchzuführen.
(3) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.