Inhalt
§ 3
Anforderung an den Arbeitsbereich
(1) 1Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. 2Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.
(2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren.