Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006
Fassung: 11.08.1987
§ 2
Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinn des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) 1Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Geräten und Instrumenten vorzunehmen. 2Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen Desinfektion, Reinigung und anschließend einer Sterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren.
(4) 1Mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Geräte und Instrumente zur Maniküre und Pediküre sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. 2Das gilt auch für andere, mehrfach zu verwendende Geräte und Instrumente nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verunreinigung des Geräts oder des Instruments durch Blut oder Wundsekret gekommen ist. 3Nach unbeabsichtigten Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.