Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006
Fassung: 11.08.1987
§ 1
Geltungsbereich
1Wer – ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein – Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte oder Instrumente Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, vor allem Erreger von AIDS oder Virushepatitis B übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. 2Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur.