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Text gilt ab: 01.06.2006
Fassung: 11.08.1987
§ 4
Beseitigung von Abfällen
1Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 3 oder 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden. 2Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.