Inhalt
Art. 9
Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
- 1.
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Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
- 2.
-
Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.