Inhalt
Art. 12
Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen
- 1.
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bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,
- 2.
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bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
- 3.
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bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.