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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 6
Akteneinsicht; elektronische Akte
(1) Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.
(2) 1Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. 2Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. 3§ 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.