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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 4
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. 2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) 1Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar. 2Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.