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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 5
Beteiligte
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
1.
die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
2.
in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
3.
vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
4.
in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.
(2) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. 2Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.
(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.