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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 13
Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis
Kraft des Hinterlegungsverhältnisses ist der Freistaat Bayern gegenüber dem Empfangsberechtigten verpflichtet,
1.
bei Geldhinterlegungen nach Anordnung der Herausgabe den der hinterlegten Geldsumme entsprechenden Betrag gemäß Art. 23 Nr. 1 auszuzahlen,
2.
bei Werthinterlegungen den hinterlegten Gegenstand ordnungsgemäß zu verwahren und zu verwalten sowie diesen nach Anordnung der Herausgabe gemäß Art. 23 Nr. 2 oder 3 herauszugeben.