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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 12
Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
3.
bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.