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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 11
Antrag auf Hinterlegung
(1) Der Antrag auf Hinterlegung hat zu enthalten
1.
den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Hinterlegers und der möglichen Empfänger,
2.
bei der Hinterlegung von Geldsummen oder Geldzeichen den Betrag und die Währung,
3.
bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,
4.
bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert,
5.
bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit eine etwaige Erklärung des Hinterlegers, sich die Anzeige nach § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzubehalten.
(2) Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist.
(3) 1Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. 2Ist der Hinterleger durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) In den Fällen des § 1171 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist dem Antrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.