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Verordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV) Vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67) BayRS 2210-1-1-6-WK (§§ 1–9)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden
§ 3 Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden
§ 3a Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung
§ 4 Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten
§ 5 Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
§ 6 Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
§ 7 Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
§ 8 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
§ 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Inhalt
HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
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München, den 22. Februar 2000
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister