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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 3
Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden
(1) 1Zur Abnahme von Bakkalaureats-, Bachelor-, Magister-, Master-, Diplom- und Lizentiatsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben. 2Für Prüfungen in Sportfächern ist eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule erforderlich.
(2) 1Zur Abnahme dieser Prüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben und wenn
1.
sie als Habilitanden angenommen wurden (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHIG) und ihnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, oder
2.
andere Prüfer dieses Fachs nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
2In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.
(3) 1Zur Abnahme von Fremdsprachenprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für Fremdsprachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität in Deutschland ausgeübt haben. 2Zur Abnahme von Sportprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für bestimmte Sportfächer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Hochschule in Deutschland ausgeübt haben. 3Lehrkräfte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zu Prüfern bestellt werden, soweit andere Prüfer dieses Fachs nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht durchgeführt werden könnte; Wiederbestellung ist zulässig. 4Der Hochschullehrer, der die entsprechende Fremdsprache oder das entsprechende Sportfach an der Hochschule vertritt, kann dem bestellten Prüfer Weisungen hinsichtlich des Prüfungsstoffs erteilen. 5Bei Fehlen eines entsprechenden Hochschullehrers oder bei dessen Verhinderung geht die Weisungsbefugnis auf den Vorsitzenden des für die Durchführung dieser Prüfungen zuständigen Prüfungsausschusses über.