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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 3a
Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung
Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.