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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 2
Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden
(1) Zur Abnahme von Vor-, Zwischen- oder Sprachprüfungen sowie von anderen Prüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden, sind nach Maßgabe des Abs. 2 auch folgende Personen befugt:
1.
Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
2.
in der Regel hauptberufliche, ausnahmsweise auch besonders qualifizierte nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG) mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hilfskräfte,
3.
Lehrbeauftragte,
4.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer gleichstehenden Hochschule aufweisen und über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung verfügen.
(2) 1Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen sollen in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit an einer Universität von mindestens einem Jahr ausgeübt haben. 2Für Prüfungen in Sportfächern soll eine selbstständig ausgeübte Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule gegeben sein.
(3) 1Zur Abnahme von Zwischenprüfungen im Studiengang Rechtswissenschaft sind
1.
abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch wissenschaftliche Hilfskräfte und
2.
abweichend von Abs. 1 Nr. 5 auch
a)
Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung gemäß der mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), bzw. der Ersten Juristischen Prüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J) in der jeweils geltenden Fassung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben und mindestens ein halbes Jahr des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben,
b)
Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,
befugt. 2Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.