Inhalt
Art. 87
Rechnungslegung der Staatsbetriebe
(1) 1Staatsbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. 2Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. 3Die Art. 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof zu übersenden.