Inhalt
    
    
            
              Art. 82
               Kassenmäßiger Abschluß 
              
             
            In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
            
              - 1.
- 
                
                  - a)
- 
                    die Summe der Ist-Einnahmen, 
- b)
- 
                    die Summe der Ist-Ausgaben, 
- c)
- 
                    der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), 
- d)
- 
                    die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, 
- e)
- 
                    das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 
 
- 2.
- 
                
                  - a)
- 
                    die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, 
- b)
- 
                    die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, 
- c)
- 
                    der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.