Inhalt
Art. 82
Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
- 1.
-
- a)
-
die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)
-
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
-
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
-
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
-
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
-
- a)
-
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
-
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
-
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.