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Inhaltsverzeichnis
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Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117)
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Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (Art. 1–10)
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans (Art. 11–33)
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Teil III Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34–69)
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Art. 70–87)
Art. 70 Zahlungen
Art. 71 Buchführung
Art. 72 Buchung nach Haushaltsjahren
Art. 73 Vermögensnachweis
Art. 74 Buchführung bei Staatsbetrieben
Art. 75 Belegpflicht
Art. 76 Abschluß der Bücher
Art. 77 Kassensicherheit
Art. 78 Unvermutete Prüfungen
Art. 79 Staatskassen, Verwaltungsvorschriften
Art. 80 Rechnungslegung
Art. 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
Art. 82 Kassenmäßiger Abschluß
Art. 83 Haushaltsabschluß
Art. 84 Abschlußbericht
Art. 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
Art. 86 Inhalt des Vermögensnachweises
Art. 87 Rechnungslegung der Staatsbetriebe
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Teil V Rechnungsprüfung (Art. 88–104)
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Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 105–112)
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Teil VII Sondervermögen (Art. 113)
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Teil VIII Entlastung (Art. 114)
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 115–117)
Inhalt
BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
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Art. 84
Abschlußbericht
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.