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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 76
Abschluß der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.