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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 33
Nachtragshaushaltsgesetze
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.