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Inhaltsverzeichnis
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Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117)
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Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (Art. 1–10)
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans (Art. 11–33)
Art. 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Art. 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
Art. 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
Art. 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Art. 15 Bruttoveranschlagung
Art. 16 Verpflichtungsermächtigungen
Art. 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
Art. 18 Kreditermächtigungen
Art. 19 Übertragbarkeit
Art. 20 Deckungsfähigkeit
Art. 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Art. 22 Sperrvermerk
Art. 23 Zuwendungen
Art. 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
Art. 25 Überschuß, Fehlbetrag
Art. 26 Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
Art. 27 Voranschläge
Art. 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Art. 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
Art. 30 Vorlagefrist
Art. 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
Art. 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Art. 33 Nachtragshaushaltsgesetze
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Teil III Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34–69)
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Art. 70–87)
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Teil V Rechnungsprüfung (Art. 88–104)
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Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 105–112)
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Teil VII Sondervermögen (Art. 113)
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Teil VIII Entlastung (Art. 114)
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 115–117)
Inhalt
BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
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Art. 30
Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag eingebracht werden, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 30. September.