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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.