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Art. 111
Prüfung durch den Obersten Rechnungshof
(1) 1Der Oberste Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Die Art. 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht. 2Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.