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              Art. 108
               Genehmigung des Haushaltsplans 
              
             
             1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums. 2Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 3Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Staatsministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 4Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.