Inhalt
Art. 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) 1Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Obersten Rechnungshof nach Art. 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. 2Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof.
(3) 1Die Entlastung erteilt das zuständige Staatsministerium. 2Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums.