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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 39
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) 1Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Abs. 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nach Art. 67 Abs. 3 vorliegen. 3Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist mitzuteilen
1.
dem Mitglied,
2.
der Regierung und
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört, so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen Berufsvertretung davon Kenntnis.