(1) 1Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist. 3Art. 40 gilt entsprechend. 4Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) 1Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. 2Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. 3Im Übrigen gelten Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 entsprechend.
(3) 1Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 3Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4Eine Zweitschrift des Bescheids ist zu übersenden
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der Landesärztekammer,
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der Regierung und
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der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(4) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der Landesärztekammer erheben. 2Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist zu übersenden
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dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat,
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der Regierung und
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der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(5) 1Wird die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. 2Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids den Antrag stellen. 3Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren nach Art. 84 Abs. 3 durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.
(6) 1Das Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid auf. 2Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. 3Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art. 79 bis 83 und 90 bis 92.
(7) 1Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts auf Antrag gemäß Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht entgegen. 2Jedoch kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. 3Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden.
(8) 1Bei einem Verfahren nach Abs. 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandslos. 2Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.