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Inhaltsverzeichnis
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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G (Art. 1–105)
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Erster Teil Ärzte (Art. 1–41)
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Abschnitt I Organisation der Berufsvertretung (Art. 1–16)
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Abschnitt II Berufsausübung (Art. 17–20)
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Abschnitt III Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte (Art. 21–26)
Art. 21 (aufgehoben)
Art. 22 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Art. 23 Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Art. 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Art. 25 Führen der Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“
Art. 26 Vollzug der Vorschriften
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Abschnitt IV Weiterbildung (Art. 27–36)
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Abschnitt V Berufsaufsicht (Art. 36a–41)
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Zweiter Teil Zahnärzte (Art. 42–46)
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Dritter Teil Tierärzte (Art. 47–51a)
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Vierter Teil Apotheker (Art. 52–59)
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Fünfter Teil Psychotherapeuten (Art. 60–65)
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Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit (Art. 66–102)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 103–105)
Inhalt
HKaG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.02.2002
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Art. 26
Vollzug der Vorschriften
Der Vollzug des Abschnitts III obliegt der Landesärztekammer.