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Art. 24
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.