Inhalt
    
    
                
                  Art. 23
                   Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin 
                  
                 
                Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.