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HKaG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.02.2002
Art. 22
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Das auf Grund eines erteilten Zeugnisses über eine abgeschlossene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworbene Bezeichnungsrecht bleibt unberührt, sofern betroffene Ärzte nicht aus anderem Grund die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung berechtigt führen.
(2) 1Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl L 267 S. 26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1. 2Für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Nachweises gilt Satz 1 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird.