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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 64
Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
(1) 1Im Rahmen einer Nachwuchsprofessur an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können geeignete Bewerberinnen und Bewerber die ihnen noch fehlenden Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erwerben. 2Im Übrigen gilt für die Dienstaufgaben der Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren Art. 63 Abs. 6 entsprechend.
(2) 1Einstellungsvoraussetzung für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
1.
die in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen und
2.
eine der in Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen.
2Art. 63 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt für bereits promovierte Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.
(3) 1Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren können für eine Dauer von mindestens drei und höchstens sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Art. 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Am Ende des festgelegten Zeitraums stellt die Hochschule soweit erforderlich fest, dass die noch fehlende Einstellungsvoraussetzung im Sinne des Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erbracht wurde.
(4) Wird die Nachwuchsprofessur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 4 ausgeschrieben (Tenure-Track-Nachwuchsprofessur), würdigt am Ende der festgelegten Dauer des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses die Hochschule die Qualität insbesondere der gemäß Abs. 1 von der Nachwuchsprofessorin oder dem Nachwuchsprofessor erbrachten Leistungen.