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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) BayRS 2210-1-3-WK (Art. 1–132)
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Teil 1 Geltungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Staatliche Hochschulen (Art. 2–101)
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Kapitel 1 Rechtsstellung der Hochschulen (Art. 2–10)
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Kapitel 2 Finanzen und Vermögen (Art. 11–18)
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Kapitel 3 Mitglieder der Hochschule (Art. 19–28)
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Kapitel 4 Organisation (Art. 29–51)
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Kapitel 5 Hochschulpersonal (Art. 52–75)
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Abschnitt 1 Grundlagen (Art. 52–56)
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Abschnitt 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 57–70)
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Abschnitt 3 Weiteres Hochschulpersonal (Art. 71–75)
Art. 71 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben
Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben
Art. 74 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Verordnungsermächtigung
Art. 75 Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Kapitel 6 Studium, Lehre und Prüfungen (Art. 76–101)
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Teil 3 Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen (Art. 102–113)
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Teil 4 Studierendenwerke (Art. 114–122)
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Teil 5 Ergänzende Vorschriften (Art. 123–129)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 130–132)
[Schlussformel]
Inhalt
BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.08.2022
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Abschnitt 3 Weiteres Hochschulpersonal
Art. 71 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben
Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben
Art. 74 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Verordnungsermächtigung
Art. 75 Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter