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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 130c
Änderung des Kostengesetzes
Art. 4 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 2 wird das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.
In Nr. 3 werden das Wort „Nummern“ durch die Angabe „Nrn.“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:
“4.
die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie
5.
die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY).“