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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 130a
Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Studentenwerke“ durch das Wort „Studierendenwerke“ ersetzt.
b)
In Abs. 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
c)
In Abs. 2 wird das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierendenwerk“ ersetzt.
d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
cc)
Die Fußnote „2)“ wird wie folgt gefasst:
2)BayRS 2210-1-3-WK“
.
e)
In Abs. 4 wird das Wort „Studentenwerken“ durch das Wort „Studierendenwerken“ ersetzt.
2.
Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:
“Art. 5
Ausschließliche Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig.“
3.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.