Art. 130
Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 sowie die für die Fachhochschulen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester.
(2) 1Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. 2Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.
(3) 1Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 2Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. 3Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. 4Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. 5Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. 6Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(4) 1Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Sommersemester 2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. 2Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. 3Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 88 Abs. 5 und 6 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 6 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
(5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Wintersemester 2019/2020, im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 4 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 108 Abs. 1 entsprechend.