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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 107
Lehrkräfte, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) 1Die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium. 2Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. 4Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. 5Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ oder „Nachwuchsprofessorin“ oder „Nachwuchsprofessor“ führen. 6Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weiterführen. 7Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 5 und 6 geführt werden, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat. 8Die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.
(2) 1An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren unter den Voraussetzungen des Art. 68 bestellt werden. 2Art. 68 gilt entsprechend.