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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 102
Staatliche Anerkennung
(1) 1Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind, aber Aufgaben nach den Art. 2 und 3 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch das Staatsministerium als Hochschule staatlich anerkannt werden (nichtstaatliche Hochschule). 2Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz, weitere Niederlassungen und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. 3Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus. 4Die staatliche Anerkennung erstreckt sich auch auf die nachträgliche Erweiterung durch Studiengänge, die nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert sind. 5Die Akkreditierung ist dem Staatsministerium unverzüglich nachzuweisen. 6Die Aufnahme des Studienbetriebs bereits vor erfolgter Studiengangsakkreditierung setzt eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus. 7Dies gilt auch für Studiengänge, bei denen durch die jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben festgestellt werden muss sowie für sonstige Studiengänge, die nicht der Akkreditierung unterliegen. 8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen von Studiengängen.
(2) 1Trägerin oder Träger der nichtstaatlichen Hochschulen ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiberin oder Betreiber sind die die Trägerin oder den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) 1Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Studium, Forschung und Lehre auf Hochschulniveau zu betreiben. 2Dazu gehört insbesondere, dass
1.
die Qualität der angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird,
2.
bei Universitäten mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende und bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei aufeinanderfolgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, bei Kunsthochschulen mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende, grundsätzlich akkreditierte Studiengänge,
3.
nur solche Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 57 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
5.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
3Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1.
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei werden die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte der bekenntnisgebundenen Träger berücksichtigt,
2.
akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
3.
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
4.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
5.
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
6.
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie – bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule – die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
7.
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
8.
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
4Träger und Betreiber von nichtstaatlichen Hochschulen müssen die Gewähr dafür bieten, dass dauerhaft die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 sichergestellt ist. 5Dazu gehört insbesondere, dass
1.
die Lehrangebote der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erbracht werden,
2.
die Hochschule über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
3.
die Hochschule von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und – bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule – künstlerischen Diskurs ermöglicht und
4.
der Hochschule nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung möglich ist; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
6An nichtstaatlichen Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. 7Nichstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden ein Abschluss ihres Studiums ermöglicht werden kann. 8Für kirchliche Einrichtungen kann das Staatsministerium Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2, für theologische Studiengänge auch von Satz 2 Nr. 3 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(4) Die staatliche Anerkennung kann zur Erprobung befristet erteilt werden.