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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 23
Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse
Soweit sich aus den Vorschriften des Teils 2 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils 1 entsprechend anwendbar.